Aktuelle Förderbedingungen
Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle
Die Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle werden weiterhin von dem BAFA (Bundeamt für Ausfuhrkontrolle) über das BEG gefördert.
Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle liegt bei 15%. Wenn zusätzlich ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) durch einen in der EEE-Liste zertifizierten Energieberater erstellt wird, dann gibt es noch einen 5%igen iSFP-Bonus, der innerhalb der nächsten 15 Jahre für weitere Sanierungsmaßnahmen genutzt werden kann. Die maximale Fördersumme beträgt also 20%.
Die Sanierungssumme beträgt mit iSFP-Fahrplan 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, bei Sanierungsmaßnahmen ohne iSFP-Fahrplan 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr.
Einzelmaßnahmen der Anlagentechnik (Heizungen)
Neu ist seit 01.01.2024, dass die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Einzelmaßnahmen zur Anlagentechnik (Heizungsanlagen) übernommen hat (KfW-Programm 458).
Die Höchstsumme der Förderung liegt bei 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Förderfähig sind folgende Anlagen-Sanierungen:
Einzelmaßnahmen Anlagentechnik) KfW | Grundförderung | Effizienzbonus | Klimageschwindigkeitsbonus | Einkommensbonus |
Solarthermische Anlagen | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Biomasseheizungen | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Effiziente Biomasseanlagen (Staub- Emissionswert bis 2,5 mg/m³) | 2.500 Euro |
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Wärmepumpen | 30 % | 5 % | 20 % | 30 % |
Brennstoffzellenheizung | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten) | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Innovative Heizungstechnik | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Gebäudenetzanschluss | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Wärmenetzanschluss | 30 % |
| 20 % | 30 % |
Heizungsoptimierung (BAFA) | 15% |
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Eine maximale Förderung bis 70% der Kosten ist möglich. |
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Ein darüberhinausgehender Finanzbedarf kann über einen Ergänzungskredit mit bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit abgedeckt werden, wenn eine Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) auf ihren Namen vorliegt (KfW-Programm 358/359).
Förderungen von Neubau-Projekten
Für Neubauten gilt weiterhin der Neubaustandard Effizienzhaus 55. Eine Verschärfung des Neubaustandard auf die Effizienzhausstufe EH 40 wurde auf Grund der hohen Baukosten ausgesetzt. Wer sich mit seinem Neubau noch etwas Zeit lassen kann, sollte abwarten bis seine Kommune die Wärmeplanung 2026 – 2028 abgeschlossen hat, Erst dann kann man wirklich entscheiden, ob Nah- oder Fernwärme für den eigenen Neubau möglich sind oder ob man ein unabhängiges Heizsystem aufbauen muss. Neubauten können mit folgenden Heizungssystemen ausgestattet werden, die alle mit mindestens 65% erneubarer Energie angetrieben werden müssen:
Hausübergabestation von Fern- oder Nahwärmenetz (regenerativ)
Wärmepumpe
Stromdirektheizung
Solarthermie
Holzheizung, Pelletanlage, Wasserstoff-Heizung
Wärmepumpen-Hybridheizung
Solarthermie-Hybridheizung
Folgende Programme stellt die KfW für Neubauten zur Verfügung:
Programm 124: BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus, bei dem man pro Wohneinheit 100.000 Euro Sanierungssumme (ab 3,82% effektive Kreditzinsen) erhält.
Programm 300: Wohneigentum für Familien bei einem Jahreseinkommen bis zu 90.000 Euro (mit einem Kind), bei jedem weiteren Kind kommen 10.000 Euro dazu. Der Kreditbetrag kann zwischen 170.000 bis 270.000 Euro liegen (effektiver Jahreszins 0,01%).
Programm 270 Erneuerbare Energien Standard Vergabe von Krediten bis zu 150 Millionen Euro, Zahlung 100% der Investitionskosten für Photovoltaik, Batteriespeicher, Wasserkraft, Windkraft, KWK-Anlagen, Biogas-Anlagen; (Kreditzins ab 5,21%)
Förderung von Neubauprojekten in Hessen durch das Hessengeld
Mit dem Hessengeld wird der erstmalige Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie in Hessen gefördert, wenn Grunderwerbssteuer gezahlt werden muss.
Das Hessengeld gilt rückwirkend für Käufe, die ab dem 1.März 2024 getätigt worden sind.
Detailliertere Informationen und Förderanträge können erst in der zweiten Jahreshälfte 2024 gestellt werden.
Die Förderung beträgt 10.000,00 Euro je Käufer (aber maximal 20.000,00 Euro pro Kaufobjekt) und 5.000,00 Euro für jedes Kind unter 18 Jahren!
Die Förderung wird bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Grunderwerbssteuer gewährt – und in zehn gleichen Raten jährlich gezahlt.
Beantragt werden kann das Hessengeld über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Anträge können nur digital gestellt werden ab 19. September 2024.
Einzureichen sind: der Ausweis aller zu Fördernden, der Grunderwerbs-Steuerbescheid mit Zahlungsnachweis, der notariell bekundete Kaufvertrag, eine Versicherung des Ersterwerbs und der Eigennutzung, eine Zustimmung zur Verwertung der Steuerdaten.
Weitere Informationen unter: www.hessengeld.de
Steuerrechtlicher Hinweis
Die Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung nach § 35c des Einkommensteuergesetz (EstG) ist bestimmt für Gebäude, die älter als zehn Jahre sind und betrifft folgende energetische Maßnahmen:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster und/ oder Außentüren,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Die steuerliche Förderung kann maximal bis 200.000 Euro Sanierungssumme in Anspruch genommen werden, die mit 20% gefördert werden. Das heißt, dass die maximale Steuerermäßigung 40.000 Euro beträgt. Je nach Sanierungssumme können die 20% wie folgt innerhalb dreier Jahre steuermindernd abgeschrieben werden:
Im Abschlussjahr der energetischen Sanierung 7% (maximal 14.000 Euro),
Im darauffolgenden Jahr ebenfalls 7% (maximal 14.000 Euro) und
Im dritten Jahr 6% (maximal 12.000 Euro).
Der Steuerpflichtige muss das zu sanierende oder sanierte Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und darf die Sanierung nur von einer Fachfirma durchführen lassen.
Wichtig! Ein von der BAFA oder KfW geförderte Maßnahme/ Bauteil kann keine steuerliche Ermäßigung bekommen (Gefahr der Doppelförderung).
Wenn ein Bauteil (beispielsweise die Außenwand) vom BAFA gefördert wurde, kann es nicht über die Steuerermäßigung gemäß §35c des EStG gefördert werden. Es ist vor der Inanspruchnahme einer Förderung durch das BAFA, die KfW oder die Förderung nach §35c EstG zu prüfen, welche Fördersumme bei dem jeweiligen Fördermodell herauskommt, um die bestmögliche Entscheidung treffen zu können. Wenn durch Inanspruchnahme der Förderung für andere Sanierungsmaß-nahmen ein zu kleiner Restbetrag bspw. im Fördertopf der BAFA übrigbleibt, macht es eher Sinn, auf den Rest der Fördersumme beim BAFA zu verzichten und dafür die andere Sanierungsmaßnahme komplett über die Steuerer-mäßigung fördern zu lassen.
Übrigens: Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung der durch KfW-Kredite, BAFA- und KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.
Energieberater können keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben, insbesondere, da die Finanzämter auch unterschiedliche Regelungen haben.
Der Gesetzestext des §35c EStG ist hier hinterlegt: §35c EStG
Damit das Finanzamt die Sanierungsmaßnahme fördert, müssen nach der Sanierungsmaßnahme die Fachfirma und/ oder ein zugelassener Energieberater – der auch die Baubegleitung durchgeführt haben kann – die Musterbescheinigung ausfüllen:
Muster I – Bescheinigung des auszuführenden Fachunternehmens und des Energieberaters
2. Muster II – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG)- Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Die Musterbescheinigung kann hier abgerufen werden:
2024-02-06 Steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei- zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden-musterbescheinigungen(2).pdf