Energieausweise
Energieausweise für Häuser dienen der Abschätzung des Endenergiebedarfs und der damit verbundenen Kosten.
Energieausweise für Wohngebäude müssen seit 1.Juli 2008 bei Bau, Verkauf oder Vermietung dem Käufer oder Mieter vorgelegt werden.
Seit 01. Mai 2015 gibt es- gemäß EneV 2014 § 16a- eine Verpflichtung für die Angaben in Immobilienanzeigen: nämlich die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis), Kennwert des Endenergiebedarfs bzw. des –verbrauchs (in kWh/m²a), Energieträger der Heizung, bei Wohngebäuden: Baujahr des Gebäudes, bei Wohngebäuden: Energieeffizienzklasse (A-K).
Jeder ab 01.Mai 2014 neu ausgestellte Energieausweis braucht eine Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt).
Der bedarfsorientierte Energieausweis wird auf Grund der bauphysikalischen Parameter (U-Werte der Wände, Decken, Fenster usw.) errechnet und ist - gemäß den festen Randbedingungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014- vergleichbar mit allen über eine zertifizierte Energieberatersoftware errechneten Ausweise. Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt den Primärenergiebedarf (in kWh/m²a) sowie den Endenergiebedarf (in kWh/m²a) an, das ist die Menge des Energieträgers, die am Haus angeliefert wird und damit von Ihnen bezahlt werden musss.
Der bedarfsorientierte Energieausweis ist vergleichbar, für die Verbraucher objektiv und zeigt Energiesparpotentiale (durch die Modernisierungsvorschläge) auf. Somit können Verbraucher den Endenergiebedarf von Gebäuden vergleichen.
Bei dem verbrauchsorientierten Energieausweis wird der Verbrauch dreier aufeinander folgender Jahre ermittelt und einer Energiekennzahl zugeordnet. Da der Verbrauch eines Hauses (oder einer Wohnung) sehr von dem Nutzerverhalten der Einwohner abhängt und außerdem keine aussagekräftige Statistik die Wohnungsgrößen, Hausgrößen, Baualtersklassen, Baumaterialien abschätzen kann, ist der verbrauchsorientierte Energieausweis nicht aussagekräftig.