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Förderung von Heizungsanlagen

Förderung von Heizungsanlagen

Von historischen Heizungsanlagen zur modernen Heizungstechnik:



Die Klimakrise, die heute sehr deutlich wird, weist auf eine seit vielen Jahrzehnten ansteigende Luftverschmutzung, Erhöhung klima-schädlicher Gase in der Atmosphäre, eine Erhöhung der Meereswasser-Temperaturen, zunehmende Starkwinde, Hurrikans, Starkregenfälle hin. 

 

70% des Energieverbrauches in unseren Haushalten wird fürs Heizen verbraucht. 32 Millionen Wohnungen werden heute in Deutschland noch mit fossiler Energie beheizt. 

 

Angestrebt wird, dass bei neuen Heizungsanlagen mindestens 65% der Heizenergie durch erneuerbare Energien erzeugt werden.

 

Das neue GEG-Gesetz legt seit 01.01.2024 Folgendes fest:


Weiterbetrieb fossiler Heizungen in Bestandsgebäuden

Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden, wenn sie funktionieren und alle Abgaswerte erfüllen. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. 

 

Die sanierungswilligen Hausbesitzer sollten prüfen, ob es eine städtische Wärmeplanung gibt - in Abhängigkeit von der Stadtgröße - sind die Wärmeplanungen bis zum 30.06.2026 bzw. bis zum 30.06.2028 durchzuführen, wo ein Fern- oder Nahwärmeanschluss möglich ist. 

 

Ist ein solcher Anschluss nicht möglich, kann auch weiterhin eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Für eine Übergangsfrist von fünf Jahren können noch Heizungen eingebaut werden, die die 65% die EE-Vorgaben nicht erfüllt, bei Gas-Etagenheizungen bis zu 13 Jahren.

 

Gas- und Ölheizungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen aber im Sinne der Energieeffizienz ab 01.01.2029 15%, ab dem 01.01.2035 30% und ab dem 01.01.2040 60% grüne Gase (Biomethan, Wasserstoff) oder Öle einsetzen. 

 

Beim Einsatz von Heizungen mit fossiler Verbrennungstechnik sieht das Gebäudeenergiegesetz ab 2024 eine Beratung durch eine fachkundige Person vor (Energieberater, Heizungsbaumeister u.s.w.). Im persönlichen Kontakt können Fragen besprochen und weitere Beratungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Laut GEG gibt es eine Informationspflicht nach §71c, es muss ein Protokoll angefertigt werden. Weitere Informationen 
 

Da im Jahre 2045 die Bundesregierung zu 100% klimaneutral sein will, müssen bis dahin alle neuen Heizungsanlagen mit 100% erneuerbarer Energie gespeist werden. 


Neue Heizungsanlagen

Der Umstieg auf mindestens 65% erneuerbare Energien erfolgt technologieoffen.

 

Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter folgenden Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz

  • Elektrische Wärmepumpe

  • Stromdirektheizung

  • Biomasseheizung

  • Hybridheizung (Kombination aus -Heizung und Gas- oder Ölkessel)

  • Heizung auf der Basis von Solarthermie und

  • H2-Ready-Gasheizungen (auf Wassersstoff umrüstbare Heizungen)

  • Pelletheizung

  • Scheitholzheizung

Einzelmaßnahmen Anlagentechnik)

KfW

Grundförderung

Effizienz­bonus

Klima­geschwindig­keits­bonus

Einkommens­bonus

Solarthermische Anlagen

30 %


 

20 %

30 %

Biomasseheizungen

30 %


 

20 %

30 %

Effiziente Biomasseanlagen (Staub-

Emissionswert bis 2,5 mg/m³)

2.500 Euro


 


 


 

Wärmepumpen

30 %

5 %

20 %

30 %

Brennstoffzellenheizung

30 %


 

20 %

30 %

Wasserstofffähige Heizung (Investitions­mehrkosten)

30 %


 

20 %

30 %

Innovative Heizungstechnik

30 %


 

20 %

30 %

Gebäudenetzanschluss

30 %


 

20 %

30 %

Wärmenetzanschluss

30 %


 

20 %

30 %

Heizungsoptimierung (BAFA)

15%


 


 


 

Eine maximale Förderung bis 70% der Kosten ist möglich.


 


 


 


 

Die neue Förderung des Heizungstausches sieht wie folgt aus:

 

Es gibt eine Grundförderung von 30% für Heizungen auf Basis erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden.

 

Bei Wärmepumpen mit den Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser oder bei Einsatz natürlicher Kältemittel gibt es einen Zusatzbonus von 5%. Für den Einsatz von Biomasseheizungen mit einem geringen Feinstaubanteil (der Staub-Emissionsgrenzwert liegt maximal bei 2,5 mg/m³) gibt es einen Zuschuss von 2.500 Euro.

 

Werden funktionierende alte Öl-, Kohle, Gasetagenheizungen, Nachtspeicheröfen oder Gasheizungen älter als 20 Jahre frühzeitig ausgetauscht (bevor die 30 Jahre Grenze erreicht ist), dann kann eine Klimageschwindigkeitsbonus von 20% gewährt werden. Bis zum 31.Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3% ab, also auf 17% ab 01.Januar 2029 usw.

 

Erstmals wird auch ein einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer(innen) mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen gewährt.

 

Die Boni für private Selbstnutzer sind kumulierbar, aber maximal bis 70%.

 

Vermieter(innen) erhalten ebenfalls die Grundförderung von 30%, einen möglichen Effizienzbonus von 5% oder 2.500 Euro Emissions-minderungszuschlag.

 

Die maximale geförderte Sanierungssumme für einen Heizungsaus-tausch einer Wohneinheit liegt bei 30.000 Euro. Bei Mehrfamilien-häusern kommen von der zweiten bis zur sechsten Wohneinheit jeweils 15.000 Euro in Anspruch genommen werden, ab der siebten Wohneinheit sind dies 8.000 Euro.
 


Sanierung alter Kaminöfen bis Ende 2024

Der Gesetzgeber schreibt im Zuge der Energiewende vor, alte Holzfeuerstätten, die nicht mehr den aktuellen Grenzwerten und Wirkungsgraden entsprechen, auszutauschen, nachzurüsten oder stillzulegen. 

 

Es gelten folgende Vorschriften:

  • Kaminöfen bis Baujahr 31.März 2010 müssen bis zum 31.12.2024 ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

  • Kaminöfen, die vor den 1.Januar 1995 in Betrieb genommen wurden, mussten schon bis zum 31.12.2020 ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten.

Wenn neue Kaminöfen und Pelletöfen seit 2022 eingebaut werden, gibt es neue Anforderungen für Schornsteine. Sie müssen höher und firstnäher eingebaut werden. Der Schornstein muss den Dachfirst (höchster Punkt des Daches) um 40 cm überragen.


Welche Möglichkeiten gibt es, um den bisherigen Kaminofen beibehalten zu können?

 

1. Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte

Die aktuellen Grenzwerte sind:

  • Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter Abgas,

  • Feinstaub: 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgas

Die Messung kann ein Schornsteinfeger übernehmen; geschätzte Kosten 150 bis 300 Euro.
 

2. Einbau eines Feinstaubfilters (elektrisch oder auch passiv betrieben); Beratung durch eine Fachfirma wird empfohlen.
 

3. Heizeinsätze nachrüsten bei Kachelöfen

Für Kachelöfen gibt es Austausch-Heizeinsätze, Heizkassetten oder eine moderne Verbrennungssteuerung (auch für pelletbeschickte Öfen geeignet).
 

4. Sichtscheiben für offene Kamine

Bei einem offenen Kamin lohnt sich der Einbau eines Heizeinsatzes mit Sichtscheibe. Damit lässt sich die Verbrennung gut regeln und der Schadstoffausstoß wird reduziert.

 

Wer kommt um eine Austauschpflicht herum?

Alle Kaminofenbesitzer mit folgenden Kaminöfen:

  • Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden.

  • Oldtimer, also historische Kamine und Kachelöfen, die vor dem 1.Januar 1950 errichtet wurden.  Dies gilt nicht für antike Öfen, die neu in ein Haus eingebaut werden!

  • Einzelraumfeuerungsanlagen (für feste Brennstoffe), Öfen die als einzige Wohnungen oder Häuser beheizen (auch Besitzer von Gartenhäusern).


Ergänzungskredit

Der hier angesprochene Ergänzungskredit ist einkommensabhängig, er wird privaten Selbstnutzer(inne)n von Wohngebäuden bis zu einem Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro – für den Heizungsaus-tausch und weiteren Effizienzmaßnahmen- auch an der Gebäudehülle- gewährt. Wer diese Einkommensgrenze einhält, kann ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zinsverbilligt in Anspruch nehmen.


Beantragung der Förderung und Förderbedingungen

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. 

Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:

  • Ab dem 27.02.2024 sind private Eigentümer(innen) von bestehenden und selbstbewohnten Einfamilienhäusern antragsberechtigt,

  • Ab 28. Mai 2024 sind private Eigentümer(innen) von Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) antragsberechtigt.

  • Ab 28. Mai  2024 sind private Eigentümer(innen) von vermieteten Einfamilienhäusern und vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften antragsberechtigt.

  • Vermieter von Einfamilienhäusern und Wohneigentümergemeinschaften-Sondereigentum sowie Kommunen können Förderungen ab August 2024 beantragen.

 

Auf Grund dieser gestaffelten Antragsstellungs-Möglichkeit gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.August 2024, bei der folgenden Regelung gilt: Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Die Übergangsregelung greift nur bei allen Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden und deren Antrag bis zum 30.November 2024 gestellt wird.

 

Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabensbeginn erfolgen.


Abgeschlossener Lieferungs- und Leistungsvertrag 

Neu ist für alle Antragstellungen- sowohl für den Heizungstausch sowie für alle anderen Effizienzmaßnahmen (Effizienzhäuser, Einzelmaßnahmen Gebäudehülle, Heizungsoptimierung) der KfW und des BAFA ist das Vorlegen eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einem Fachunternehmen. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, aus der auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme hervorgeht. So soll verhindert werden, dass Fördermittel durch „Vorratsanträge“ blockiert werden- und es soll eine bessere Planbarkeit für die Antragsberechtigten erreicht werden, damit der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn die Förderzusage vorliegt.

 

Hier kann ein Muster der „aufschiebenden oder auflösenden Bedingung“ eingesehen werden: Kaufvertrag mit aufschiebender und auflösender Bedingung